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Reisebedingungen für Pauschalangebote der Trier Tourismus und Marketing GmbH

Sehr geehrter Reisegast,

wir bitten Sie um aufmerksame Lektüre der nachfolgenden Reisebedingungen.

Diese Reisebedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden bzw. Reisenden – nachstehend „Reisender“ genannt – mit der Trier Tourismus und Marketing GmbH, nachstehend „TTM“ abgekürzt, zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.
Diese Reisebedingungen gelten ausschließlich für die Pauschalreisen der TTM. Sie gelten nicht für die Vermittlung fremder Leistungen (wie z. B. Gästeführungen und Eintrittskarten) und nicht für Verträge über Beherbergungsleistungen, bzw. deren Vermittlung.

 1.Abschluss des Reisevertrages, Verpflichtungen des Reisenden 
1.1. Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebots der TTM und der Buchung des Reisenden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von TTM für die jeweilige Reise soweit diese dem Reisenden bei der Buchung vorliegen.
b) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von TTM vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von TTM vor, an das sie für die Dauer von drei Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit TTM bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und ihre vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt. 
c) Die vom Veranstalter gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.d) Der Reisende haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.2. Für die Buchung, die schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt:
a) Mit der Buchung bietet der Reisende TTM den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Reisende drei Werktage gebunden.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch TTM zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird TTM dem Reisenden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Reisenden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemes-senen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleich-zeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte. 
1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem Reisenden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von TTM erläutert.
b) Dem Reisenden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurückset-zen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfü-gung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.
d) Soweit der Vertragstext von TTM im Onlinebu-chungssystem gespeichert wird, wird der Rei-sende darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) "zahlungspflichtig buchen“ bietet der Reisende TTM den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Reisende drei Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.
f) Dem Reisenden wird der Eingang seiner Bu-chung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
g) Die Übermittlung der Buchung durch Betäti-gung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des Reisenden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisever-trages entsprechend seiner Buchungsangaben. TTM ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Reisenden anzunehmen oder nicht.
h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung von TTM beim Reisenden zu Stande.
1.4. TTM weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff.3). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

2.Bezahlung
 2.1. TTM und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises zur Zahlung fällig Die Restzahlung wird 3 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist. Bei Buchungen kürzer als 3 Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.
2.2.  Abweichend von den Regelungen in Ziffer 2.1 ist die Übergabe eines Sicherungsscheins als Voraussetzung für die Zahlungsfälligkeit nicht erforderlich, wenn das Pauschalangebot keine Beförderung zum Ort der Erbringung der Pauschale Reiseleistungen und/oder zurück enthält und abweichend von Ziffer 2.1 vereinbart und in der Reisebestätigung vermerkt ist, dass der gesamte Reisepreis ohne vorherige Anzahlung nach Beendigung der Pauschalreise zum Aufenthaltsende zahlungsfällig ist.
2.3. Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl TTM zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, und hat der Reisende den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist TTM berechtigt, nach Mahnung mit Fristset-zung nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 3 zu belasten.

3.Rücktritt durch den Reisenden
3.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber TTM unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären; falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
3.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist. TTM kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beein-trächtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft, unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vor-kehrungen getroffen worden wären.
 3.3. TTM hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:
a)  bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 10 % des Reisepreises
b) vom 30. bis zum 21. Tag vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises
c) vom 20. bis zum 12. Tag vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises
d) vom 11. bis zum 03. Tag vor Reisebeginn 60% des Reisepreises
e) ab dem 3. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtanreise 80 % des Reisepreises
3.4. Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, TTM nachzuweisen, dass TTM überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm gefor-derte Entschädigungspauschale. 
3.5. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 3.3. gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit TTM nachweist, dass TTM wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale gemäß Ziffer 3.3. In diesem Fall ist TTM verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichti-gung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen.
3.6. Ist der Reiseveranstalter infolge eines Rück-tritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt §651h Abs. 5 BGB unberührt.
3.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB vom Reiseveranstalter durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreise-vertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie dem Rei-severanstalter 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
3.8.  Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

4. Obliegenheiten des Reisenden
4.1. Reiseunterlagen: Der Kunde hat TTM oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Hotelgutschein, Voucher) nicht innerhalb der von TTM mitgeteilten Frist erhält.
4.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen: 
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlan-gen.
b) Soweit TTM infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Scha-densersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelan-zeige unverzüglich dem Vertreter von TTM vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von TTM vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an TTM unter der mitgeteilten Kontaktstelle von TTM zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von TTM bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird der Reisende in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. 
d) Der Vertreter von TTM ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
4.3. Fristsetzung vor Kündigung:
Will der Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er TTM zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von TTM verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

5.Beschränkung der Haftung 
5.1. Die vertragliche Haftung von TTM für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
5.2. TTM haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Aus-flüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von TTM sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.
5.3. TTM haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von TTM ursächlich geworden ist.

6.Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von der TTM zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisenden auf anteilige Rückerstattung. Die TTM wird sich jedoch, soweit es sich nicht um ganz geringfügige Beträge handelt, beim Leistungsträger um eine Rückerstattung bemühen und entsprechende Beträge an den Reisenden zurückbezahlen, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an die TTM zurückerstattet worden sind.

7.Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat
Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr.2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber TTM geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

8.Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)
8.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch den jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
8.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungser-bringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.

9.Rechtswahl- und Gerichtsstand; Information über Verbraucherstreitbeilegung 
9.1. Für Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und der TTM die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Reisende können die TTM ausschließlich am Sitz von TTM verklagen.
9.2. Für Klagen der TTM gegen Reisende bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Kla-geerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichts-stand der Sitz der TTM vereinbart.
9.3. TTM weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass TTM nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für TTM verpflichtend würde, informiert TTM die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. TTM weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr hin.

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Reiseveranstalter ist:
Trier Tourismus und Marketing GmbH
Sichelstraße 34-36
54290 Trier

Telefon: 0651 / 97808-0
E-Mail: info@trier-info.de

Amtsgericht Wittlich, HRB 4635
Geschäftsführer: Norbert Käthler